Seit vielen Jahren stehen wir unseren Mandanten in allen steuerlichen, rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und prüfungsrelevanten Fragen zur Seite – persönlich, zuverlässig und mit Weitblick.
Wir legen Wert auf eine individuelle Beratung und Betreuung, die exakt zu Ihnen passt. Ein vertrauensvolles Miteinander ist für uns die Grundlage jeder erfolgreichen Zusammenarbeit.
Unser Ziel: Ein maßgeschneidertes Beratungskonzept, das Ihre Wünsche und Ziele in den Mittelpunkt stellt – praxisnah, effizient und zukunftsorientiert.
Alles Wichtige für Sie zusammengefasst:
Nach den Richtlinien zur Corona-Soforthilfe sind stichprobenartige Überprüfungen der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Soforthilfen vorgesehen. Mit dieser „Stichprobenprüfung“ wird die Regierung von Mittelfranken nun starten. Betroffen sein werden einige hundert Soforthilfeempfänger. Weitere Bewilligungsstellen werden folgen.
Im Rahmen dieser Stichprobenprüfung werden zufällig ausgewählte Soforthilfeempfänger von der Regierung von Mittelfranken aufgefordert, den im dreimonatigen Betrachtungszeitraum tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass selbsttätig zu berechnen und die Regierung mit einem vorgegebenen Rückmeldeformular über das Ergebnis der Nachberechnung zu informieren. Die Aufforderung geht den Soforthilfeempfängern zunächst per E-Mail zu.
Die geplante Stichprobenprüfung beschränkt sich auf die Corona-Soforthilfe, für welche eine Antragstellung zwischen dem 17.03.2020 und dem 31.05.2020 möglich war. Weiterführende Corona-Hilfsprogramme, wie beispielsweise die Überbrückungshilfen und die Neustarthilfen, sind nicht zu berücksichtigen.
Unabhängig davon, ob ein Soforthilfeempfänger von der Stichprobenprüfung betroffen ist oder nicht, gilt nach wie vor, dass Überzahlungen der Regierung von Mittelfranken unverzüglich zu melden und der entsprechende Betrag zurückzuzahlen sind. Unternehmer sind zu diesen Rückzahlungen verpflichtet, sofern sie wissen, dass kein Liquiditätsengpass vorlag.
Von dieser Stichprobenprüfung zu unterscheiden sind die sog. Mitteilungen nach der Mitteilungsverordnung (MV). Hiervon sind alle Soforthilfeempfänger betroffen.
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